Jlg M400 Operator Manual User Manual Page 12

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ABSCHNITT 1 - SICHERHEITSMASSNAHMEN
1-2 – JLG-Hubarbeitsbühne 3122500
Nur befugtes und qualifiziertes Personal darf diese
Maschine betreiben.
Alle Hinweise mit den Bezeichnungen GEFAHR, ACH-
TUNG und VORSICHT sowie alle Bedienungsanweisun-
gen an der Maschine und in diesem Handbuch lesen,
verstehen und befolgen.
Die Maschine auf eine Weise betreiben, die dem durch
JLG festgelegten Verwendungszweck entspricht.
Sämtliches Bedienungspersonal muss mit den in diesem
Handbuch beschriebenen Notfall-Bedienelementen und
dem Notbetrieb der Maschine vertraut sein.
Alle zutreffenden Vorschriften des Arbeitgebers sowie ört-
liche und behördliche Verordnungen lesen, verstehen und
befolgen, insofern sie sich auf den Betrieb der Maschine
beziehen.
Prüfung des Einsatzortes
Der Bediener muss vor der Inbetriebnahme der Maschine
Sicherheitsmaßnahmen treffen, um alle Gefahren am Ein-
satzort zu verhüten.
Den Arbeitskorb nicht von Lkws, Anhängern, Eisenbahn-
waggons, schwimmenden Wasserfahrzeugen, Gerüsten
oder anderen Vorrichtungen aus betreiben oder anheben,
es sei denn, dies wurde von JLG schriftlich zugelassen.
Die Maschine nicht in gefährlichen Umgebungen betrei-
ben, es sei denn, dieser Verwendungszweck ist von JLG
genehmigt.
Sicherstellen, dass unter den Bodenverhältnissen die
Tragfähigkeit für die auf den Maschinenaufklebern ange-
gebene Höchstlast gegeben ist.
Maschinenprüfung
Vor der Inbetriebnahme der Maschine die Kontroll- und
Funktionsprüfungen durchführen. Detaillierte Anweisun-
gen sind in Abschnitt 2 dieses Handbuchs zu finden.
Diese Maschine erst in Betrieb nehmen, nachdem sie
gemäß den Service- und Wartungsanforderungen, die im
Service- und Wartungshandbuch der Maschine beschrie-
ben sind, gewartet wurde.
Sicherstellen, dass der Fußschalter und alle anderen
Sicherheitsvorrichtungen ordnungsgemäß funktionieren.
Eine Veränderung dieser Vorrichtungen stellt einen Ver-
stoß gegen die Sicherheitsvorschriften dar.
DIE MODIFIKATION ODER VERÄNDERUNG EINER HUBARBEITSBÜHNE
DARF NUR MIT VORHERIGER SCHRIFTLICHER GENEHMIGUNG DES
HERSTELLERS ERFOLGEN.
Keine Maschine in Betrieb nehmen, an der Schilder oder
Aufkleber mit Sicherheitshinweisen oder Betriebsanwei-
sungen fehlen oder unlesbar sind.
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